§ 1
Allgemeines
(1)
Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller getroffen
werden, sind
schriftlich niederzulegen.
(2)
Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende
oder von unseren
Verkaufs-bedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir
nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihre Geltung
zugestimmt.
Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis
entgegenstehender
oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des
Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
§ 2
Angebot – Angebotsunterlagen
1.
Angebote des Verkäufers sind bezüglich Preis, Menge, Lieferfrist und
Liefermöglichkeit
freibleibend und unverbindlich. Der Verkäufer ist an speziell von Ihm
ausgearbeitete
Angebote 30 Kalendertage gebunden.
2.
Die bei Vertragsschluss festgelegten Bezeichnung und Spezifikation
stellen den technischen
Stand des Produkts zu diesem Zeitpunkt dar. Konstruktionsänderungen für
Lieferungen im Rahmen dieses Vertrages behält der Verkäufer sich
aus-drücklich vor,
sofern diese Änderungen nicht grundlegender Art sind und der
vertragsgemäße
Zweck nicht erheblich eingeschränkt wird.
Technische Änderungen die sich aus Forderungen des Gesetzgebers, aus
Gründen
der Produktpflege oder aus sonstigen Gründen als notwendig erweisen sind
zulässig.
Aufträge nach dem Verkäufer übergebener Zeich-nungen, Skizzen oder
sonstigen
Angaben werden auf Gefahr des Käufers ausgeführt.
Sollte der Verkäufer
dafür in
fremde Schutzgüter eingreifen müssen, hat der Käufer ihn von Ansprüchen
dritter
Rechtsinhaber freizustellen.
3.
Annahmeerklärung und sämtliche Bestellungen bedürfen zur
Rechtswirksamkeit der
schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung (auch Rechnungen oder
Lieferscheine)
des Verkäufers.
Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sind nur
gültig, wenn
sie seitens des Käufers bestätigt werden.
§ 3
Preise – Zahlungsbedingungen
(1)
Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen
eingeschlossen; sie wird
in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung
gesondert ausgewiesen.
(2)
Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 30 Tagen nach
Rechnungsdatum netto
oder in acht Tagen mit 2% Skonto.
(3)
Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt,
Verzugszinsen in
Höhe von 6% über dem Basiszinssatz (Diskontsatz der Deutschen
Bundesbank) p. a.
zu fordern.
Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugs-schaden
nachzuweisen,
sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.
Der Besteller ist jedoch
berechtigt,
uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein
wesentlich
geringerer Schaden entstanden ist.
(4)
Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprücherechtskräftig
festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
Außerdem ist er
zur Ausübung eines Zurückbe-haltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegen-anspruch
auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 4
Lieferzeit
(1)
Die Lieferzeit beginnt mit dem Datum der Auftrags-bestätigung, sobald
der Käufer
seine Mitwirkungs-pflichten erfüllt hat, die erforderlich sind um den
Auftrag durchzuführen.
Insbesondere alle technischen Fragen abgeklärt und sämtliche zur
Bestellung
zu liefernden Unterlagen eingegangen sind.
(2)
Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und
aufgrund von
Ereignissen, die dem Ver-käufer die Lieferung nicht nur vorübergehend
wesentlich
erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik,
Aussperrung
behördlicher Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten des
Verkäufers
oder deren Lieferanten eintreten – hat der Verkäufer auch bei
verbindlich vereinbarten
Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer
die Lieferung
bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen
Anlaufzeit
hinauszuschieben und wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder
teilweise vom
Vertrag zurückzutreten.
(3)
Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Käufer
nach angemessener
Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils
vom Vertrag
zurückzutreten.
Verlängert sich die Lieferfrist oder wird der Verkäufer
von seiner
Verpflichtung frei, so kann der Käufer hier-aus keine
Schadensersatzansprüche herleiten.
Auf die genannten Umstände kann sich der Verkäufer nur berufen, wenn er
den
Käufer unverzüglich benach-richtigt.
Der Verkäufer ist zu Teillieferung
oder Teilleistung
jederzeit berechtigt, es sei denn Teillieferung oder Teilleistung ist
für den Käufer nicht
von Interesse.
(4)
Hat der Verkäufer den Verzug zu vertreten, so ist der Käufer
berechtigt, nach dem er
eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung gesetzt hat, nach
fruchtlosem
Ablauf der Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
(5)
Schadensersatzansprüche stehen dem Käufer nur bis zu Höhe von
typischen, vorhersehbaren
Schäden zu.
§5
Lieferbedingungen
Versandkosten innerhalb von Deutschland
unter 50,– Euro netto
Auftragswert = 8,50 Euro
netto, ab 50,– Euro Auftragswert = 7,25 Euro netto,
ab 150,– Euro netto
Auftragswert
Lieferung frei Haus. Versand außerhalb von Deutschland ab 500,– Euro
netto Auftragswert
frei Deutsche Grenze. |
§ 6
Gefahrenübergang
(1)
Erfüllungsort ist der Firmensitz des Verkäufers. Der Verkäufer ist
berechtigt, jedoch
nicht verpflichtet, Lieferung im Namen und für Rechnung des Käufers zu
versenden
und zu versichern.
Nach Anzeige der Abholbereitschaft geht die Gefahr
auf den Käufer
über.
Der Anzeige der Abholbereitschaft steht die Übergabe der Sendung
an die
Transportperson oder das Verlassen der Kaufsache aus dem Werk des Ver-käufers
zwecks Versendung gleich.
Wird der Versand auf Wunsch des Käufers
verzögert, geht
die Gefahr mit der Meldung der Versand-bereitschaft auf ihn über und der
Verkäufer
hat das Recht, ihm die Kosten der Lagerung zu berechnen.
(2)
Hat der Verkäufer eine Versandverpflichtung über-nommen, so ändert
das an den
vorgenannten Bestimmungen, insbesondere am Erfüllungsort und
Gefahrübergang
nichts.
(3)
Der Versand erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Käufers. Ansprüche
aus etwaigen
Transportschäden müssen beim Spediteur geltend gemacht werden.
Die Ware
muss
gem. § 377 HGB bei Erhalt geprüft werden.
§ 7
Mängel – Gewährleistung
(1)
Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der Art der
Pflichtverletzung, einschließlich
unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätz-liches oder
grobfahrlässiges Handeln vorliegt.
(2)
Bei Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten haftet der Verkäufer
für jede Fahrlässigkeit,
jedoch nur bis zur Höhe von typischen, vorhersehbaren Schäden.
(3)
Ansprüche aus sonstige mittelbare und Folgeschäden sind
ausgeschlossen, wenn es
sich nicht um typische Schäden handelt.
(4)
Ansprüche aus entgangenem Gewinn, ersparte Auf-wendungen und aus
Schadensersatzansprüchen
Dritter können nicht verlangt werden, es sei denn ein vom Verkäufer
garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Käufer gegen
solche
Schäden abzusichern.
(5)
Die Haftungsbeschränkung / Ausschlüsse in den Absätzen 1 und 2
gelten nicht für
Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens des Verkäufers entstan-den
sind, sowie
bei einer Haftung für garantierte Be-schaffenheitsmerkmale, für Ansprüche
nach dem
Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der
Verletzung des Lebens, des
Körpers
oder der Gesundheit.
Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen
oder beschränkt
ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und
Erfüllungsgehilfen
des Verkäufers.
(6)
Über den Rahmen der in Absätzen (3) und (5) vorgesehenen Haftung
ist unsere
Ersatzpflicht,
soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
(7)
Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr, gerechnet ab
Gefahrenübergang. Diese
Frist ist eine Ver-jährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz
von Mangelfolgeschäden,
soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht
werden.
§ 8
Gesamthaftung
(1)
Soweit gemäß § 7 Absätze (3) bis (6) unserer Haftung auf
Schadensersatz ausgeschlossen
oder beschränkt ist, gilt dies auch für alle Ansprüche wegen
Verschuldens
bei Vertragsabschluss, Verletzung von Nebenpflichten, insbesondere für
Ansprüche
aus der Produzentenhaftung gemäß § 823 BGB.
(2)
Die Regelung gemäß Abs. (1) gilt nicht für Ansprüche gemäß §§ 1,4
Produkthaftungsgesetz.
Gleiches gilt bei anfänglichen Unvermögen oder zu vertretender
Unmöglichkeit.
(3)
Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder be-schränkt ist, gilt dies
auch für die
persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter,
Vertreter und
Erfüllungsgehilfen.
(4)
Die Verjährung der Ansprüche zwischen Lieferant und Besteller
richtet sich nach § 7
Abs. (7) soweit nicht Ansprüche aus der Produzentenhaftung gemäß §§
823ff BGB in
Rede stehen.
§ 9
Eigentumsvorbehalt
(1)
Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller bereits im
Zeitpunkt dieses Vertragsabschlusses entstandenen Forderungen,
einschließlich aller
Forderungen aus
Anschlussaufträgen, Nachbestellungen und Ersatzteilbestellungen
vor.
(2)
Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen
Geschäftsgang weiter zu
verkaufen; er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des
Faktura-Endbetrags
(einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung
gegen seine
Abnehmer oder Dritte erwachsen.
(3)
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicher-heiten auf Verlangen
des Bestellers
insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zusichernden
Forderungen
um mehr als 10% über-steigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten
obliegt uns.
§ 10
Gerichtsstand – Erfüllungsort
Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz; wir sind berechtigt, den
Besteller auch an seinem
Wohnsitzgericht zu verklagen.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist
unser Geschäftssitz
Erfüllungsort.
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