Verkaufs- und Lieferbedingungen

Maco Tools GmbH
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§ 1
Allgemeines


(1)
Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.

(2)
Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufs-bedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihre Geltung zugestimmt.
Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des
Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

§ 2
Angebot – Angebotsunterlagen


1.
Angebote des Verkäufers sind bezüglich Preis, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeit freibleibend und unverbindlich. Der Verkäufer ist an speziell von Ihm ausgearbeitete Angebote 30 Kalendertage gebunden.

2.
Die bei Vertragsschluss festgelegten Bezeichnung und Spezifikation stellen den technischen Stand des Produkts zu diesem Zeitpunkt dar. Konstruktionsänderungen für Lieferungen im Rahmen dieses Vertrages behält der Verkäufer sich aus-drücklich vor, sofern diese Änderungen nicht grundlegender Art sind und der vertragsgemäße
Zweck nicht erheblich eingeschränkt wird.
Technische Änderungen die sich aus Forderungen des Gesetzgebers, aus Gründen der Produktpflege oder aus sonstigen Gründen als notwendig erweisen sind zulässig.
Aufträge nach dem Verkäufer übergebener Zeich-nungen, Skizzen oder sonstigen Angaben werden auf Gefahr des Käufers ausgeführt.
Sollte der Verkäufer dafür in fremde Schutzgüter eingreifen müssen, hat der Käufer ihn von Ansprüchen dritter Rechtsinhaber freizustellen.

3.
Annahmeerklärung und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung (auch Rechnungen oder Lieferscheine) des Verkäufers.
Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sind nur gültig, wenn sie seitens des Käufers bestätigt werden.

§ 3
Preise – Zahlungsbedingungen


(1)
Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

(2)
Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto oder in acht Tagen mit 2% Skonto.

(3)
Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 6% über dem Basiszinssatz (Diskontsatz der Deutschen Bundesbank) p. a. zu fordern.
Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugs-schaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.
Der Besteller ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

(4)
Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprücherechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbe-haltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegen-anspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 4
Lieferzeit


(1)
Die Lieferzeit beginnt mit dem Datum der Auftrags-bestätigung, sobald der Käufer seine Mitwirkungs-pflichten erfüllt hat, die erforderlich sind um den Auftrag durchzuführen.
Insbesondere alle technischen Fragen abgeklärt und sämtliche zur Bestellung zu liefernden Unterlagen eingegangen sind.

(2)
Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Ver-käufer die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung
behördlicher Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Lieferanten eintreten – hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben und wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

(3)
Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
Verlängert sich die Lieferfrist oder wird der Verkäufer von seiner Verpflichtung frei, so kann der Käufer hier-aus keine Schadensersatzansprüche herleiten.
Auf die genannten Umstände kann sich der Verkäufer nur berufen, wenn er den Käufer unverzüglich benach-richtigt.
Der Verkäufer ist zu Teillieferung oder Teilleistung
jederzeit berechtigt, es sei denn Teillieferung oder Teilleistung ist für den Käufer nicht von Interesse.

(4)
Hat der Verkäufer den Verzug zu vertreten, so ist der Käufer berechtigt, nach dem er eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung gesetzt hat, nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

(5)
Schadensersatzansprüche stehen dem Käufer nur bis zu Höhe von typischen, vorhersehbaren Schäden zu.

§5
Lieferbedingungen


Versandkosten innerhalb von Deutschland
unter 50,– Euro netto Auftragswert = 8,50 Euro netto, ab 50,– Euro Auftragswert = 7,25 Euro netto,
ab 150,– Euro netto Auftragswert Lieferung frei Haus. Versand außerhalb von Deutschland ab 500,– Euro netto Auftragswert frei Deutsche Grenze.

§ 6
Gefahrenübergang


(1)
Erfüllungsort ist der Firmensitz des Verkäufers. Der Verkäufer ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, Lieferung im Namen und für Rechnung des Käufers zu versenden und zu versichern.
Nach Anzeige der Abholbereitschaft geht die Gefahr auf den Käufer über.
Der Anzeige der Abholbereitschaft steht die Übergabe der Sendung an die Transportperson oder das Verlassen der Kaufsache aus dem Werk des Ver-käufers zwecks Versendung gleich.
Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versand-bereitschaft auf ihn über und der Verkäufer
hat das Recht, ihm die Kosten der Lagerung zu berechnen.

(2)
Hat der Verkäufer eine Versandverpflichtung über-nommen, so ändert das an den vorgenannten Bestimmungen, insbesondere am Erfüllungsort und Gefahrübergang nichts.

(3)
Der Versand erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Käufers. Ansprüche aus etwaigen Transportschäden müssen beim Spediteur geltend gemacht werden.
Die Ware muss gem. § 377 HGB bei Erhalt geprüft werden.

§ 7
Mängel – Gewährleistung


(1)
Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätz-liches oder grobfahrlässiges Handeln vorliegt.

(2)
Bei Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten haftet der Verkäufer für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe von typischen, vorhersehbaren Schäden.

(3)
Ansprüche aus sonstige mittelbare und Folgeschäden sind ausgeschlossen, wenn es sich nicht um typische Schäden handelt.

(4)
Ansprüche aus entgangenem Gewinn, ersparte Auf-wendungen und aus Schadensersatzansprüchen
Dritter können nicht verlangt werden, es sei denn ein vom Verkäufer garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Käufer gegen solche
Schäden abzusichern.

(5)
Die Haftungsbeschränkung / Ausschlüsse in den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens des Verkäufers entstan-den sind, sowie bei einer Haftung für garantierte Be-schaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem
Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.

(6)
Über den Rahmen der in Absätzen (3) und (5) vorgesehenen Haftung ist unsere Ersatzpflicht, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

(7)
Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr, gerechnet ab Gefahrenübergang. Diese Frist ist eine Ver-jährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.

§ 8
Gesamthaftung


(1)
Soweit gemäß § 7 Absätze (3) bis (6) unserer Haftung auf Schadensersatz ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für alle Ansprüche wegen
Verschuldens bei Vertragsabschluss, Verletzung von Nebenpflichten, insbesondere für Ansprüche
aus der Produzentenhaftung gemäß § 823 BGB.

(2)
Die Regelung gemäß Abs. (1) gilt nicht für Ansprüche gemäß §§ 1,4 Produkthaftungsgesetz.
Gleiches gilt bei anfänglichen Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit.

(3)
Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder be-schränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

(4)
Die Verjährung der Ansprüche zwischen Lieferant und Besteller richtet sich nach § 7 Abs. (7) soweit nicht Ansprüche aus der Produzentenhaftung gemäß §§ 823ff BGB in Rede stehen.

§ 9
Eigentumsvorbehalt


(1)
Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller bereits im Zeitpunkt dieses Vertragsabschlusses entstandenen Forderungen, einschließlich aller Forderungen aus
Anschlussaufträgen, Nachbestellungen und Ersatzteilbestellungen vor.

(2)
Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrags (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine
Abnehmer oder Dritte erwachsen.

(3)
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicher-heiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zusichernden Forderungen um mehr als 10% über-steigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten
obliegt uns.

§ 10
Gerichtsstand – Erfüllungsort


Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz; wir sind berechtigt, den Besteller auch an seinem
Wohnsitzgericht zu verklagen.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz
Erfüllungsort.
 
 

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